Stadionordnung Chiemgau Arena Ruhpolding

2023/2024 (Stand Mai 2023)

Stadionordnung Chiemgau Arena

1. Geltungsbereich

Diese Stadionordnung („Stadionordnung“) dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände der Chiemgau Arena, einschließlich der dazu gehörenden Zu- und Abgänge sowie den Parkplatzflächen („Veranstaltungsgelände“), betrieben von der Chiemgau Arena GmbH, Biathlonzentrum 1, 83324 Ruhpolding (nachfolgend auch „Veranstalter“). Die Stadionordnung gilt für alle Personen, die sich, gleich aus welchem Grund, auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten. Für den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände an veranstaltungsfreien Tagen können besondere Anordnungen zu beachten sein.

2. Zugangskontrolle

Der Zugang zu den jeweiligen Veranstaltungen wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder sonstigen Zugangsberechtigung gewährt.

Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbands- oder behördenseitig angeordnete oder vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu erfüllen sein, wird der Zutritt auch bei gültiger Eintrittskarte nur mit gültigem Nachweis bzw. Einhaltung vorgegebener Anforderungen gewährt. Kann der Kunde die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann die Chiemgau Arena GmbH den Zutritt zur Chiemgau Arena verweigern bzw. den Kunden aus der Chiemgau Arena verweisen.

Besuchern mit einer ermäßigten Eintrittskarte wird der Zutritt nur unter Vorlage des die Ermäßigung begründenden Nachweises gestattet.

Eintrittskarten sowie die sonstigen vorgegebenen Nachweise (z.B. für die Inanspruchnahme einer Ermäßigung) sind bei der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eintrittskarten und sonstige Zugangsberechtigungen sind auch nach Zutritt zur Veranstaltung auf Anfor­dern jederzeit vorzuzeigen.

Der Ordnungsdienst sowie das Sicherheits- und/oder Einlasskontrollpersonal (gemeinsam „Ordnungskräfte“) sind berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument, oder die von der Behörde ausgestellten Ausweispapiere (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) zu überprüfen. Auf Verlangen der Ordnungskräfte  sind daher geeignete Dokumente vorzuzeigen.

Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Eintrittskarten oder Ausweisen können diese durch Ordnungskräfte  oder Organe der Chiemgau Arena GmbH ersatzlos eingezogen werden.

 

3. Mitführen verbotener Gegenstände

Jeder Besucher ist verpflichtet, sich beim Einlass zu der Veranstaltung durch die Ordnungskräfte auf das Mitführen von Gegenständen, die nicht in den Veranstaltungsbereich mitgenommen werden dürfen, durch Abtasten der Bekleidung bzw. durch Benutzen eines Metalldetektors (oder anderer technischer Hilfsmittel) kontrollieren und/oder untersuchen zu lassen. Auf Anordnung ist den Ordnungskräften die Einsichtnahme in mitgeführte Behältnisse (Taschen, Rucksäcke etc.) zu gewähren. 

Folgende Gegenstände dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden:

  • Alkoholische Getränke oder Drogen jeglicher Art sowie Mittel, die eine berauschende Wirkung erzielen können
  • Glasbehälter, Glasflaschen, Dosen, Gläser und Krüge in allen Größen
  • Plastikflaschen über 1 Liter (grundsätzlich müssen die Flaschen original verschlossen sein)
  • Offene Tetrapack über 1 Liter (grundsätzlich müssen die Verpackungen original verschlossen sein)
  • Flachmann aus Metall oder Glas
  • Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
  • Messer in allen Größen, auch Taschenmesser
  • Nietenarmbänder, - halsbänder, -gürtel
  • Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
  • Spraydosen (Deo, Haarspray, Farbspray)
  • pyrotechnische Gegenstände (auch Bengalisches Feuer), Gegenstände, die durch ihre leichte Brennbarkeit eine Gefährdung darstellen können, Fackeln, Waffen jeder Art
  • Über 50 cm lange Metallketten (z.B. Geldbeutelhalter, etc.)
  • Fahnenstangen aus Metall (Teleskop-Fahnen siehe unten)
  • Klappstühle und Kinderwägen und Rollatoren im Tribünenbereich (zulässig auf der Strecke)
  • Werkzeuge aller Art
  • Mehr als ein Feuerzeug
  • sperrige Gegenstände wie Schlitten
  • Tiere, insbesondere Hunde
  • Druckluftfanfaren
  • Megaphone
  • Laserpointer
  • Drohnen und andere unbemannte Luftfahrtsysteme
  • Fahnen, Spruchbänder und Transparente mit beleidigendem oder politischen sowie rassistischem, fremdenfeindlichem oder Gewalt verherrlichendem Inhalt

Toleriert werden:

  • Fahnen (Holzstangen mit max. 2,00m und einem Durchmesser von max. 2cm
    Die Fahnengröße darf nicht größer als 1,5 m x 1,0 m betragen.
  • Plastik- und Teleskopfahnen (auch aus Metall), wenn sie hohl und biegsam sind
  • Thermoskannen und Thermosflaschen aus Kunststoff und Metall bis zu einem Inhalt von 1 Liter
  • Stockschirme, unabhängig davon, ob sie eine Metallspitze ausweisen oder nicht
  • Klappstühle und Kinderwägen und Rollatoren im Streckenbereich

In folgenden Fällen wird unverzüglich die Polizei informiert:

  • Embleme, Kleidung, Transparente, Aufnäher, Fahnen und ähnliches jeder Art, deren Aufschrift geeignet ist, Personen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder anderem mit rassistischem, fremdenfeindlichen oder Gewalt verherrlichendem Inhalt
  • Äußerungen, Gesten oder Parolen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Personen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diskriminieren
  • Feststehenden Messer ab 10 cm Klingenlänge
  • Waffen aller Art (auch Wurfsterne und Schlagringe)
  • Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel aller Art
  • Tabletten und Pulver in Plastikbeuteln oder sonstigen ungewöhnlichen Behältnissen
  • Nicht autorisierter Eintrittskartenhandel

4. Verbot kommerzieller Werbung

Jede Dekoration und/oder Werbung zu kommerziellen/gewerblichen Zwecken während der Veranstaltungen ist den Besuchern ohne ausdrückliche Gestattung des Veranstalters verboten. Des Gleichen ist es untersagt, Foto-, Film-, oder Tonbandaufnahmen und/oder sonstige mediale Aufzeichnungen zum Zwecke der kommerziellen/gewerblichen Nutzung zu machen und/oder diese Aufnahmen ohne ausdrückliche Gestattung des Veranstalters zu verwerten.

Das Verteilen von Flugzetteln, Werbematerial, Zeitschriften und Ähnlichem auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist unbeachtet der sonstigen behördlichen Vorschriften ausschließlich nach Bewilligung des Veranstalters gestattet.

5. Hausrecht, Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände, Anweisungen und Folgepflicht; Verkauf von Waren

Die Chiemgau Arena GmbH als Veranstalter übt während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus. Jeder Besucher einer Veranstaltung hat sich auf dem Veranstaltungsgelände so zu verhalten, dass Rechtsgüter der Chiemgau Arena GmbH, andere Personen oder fremde Sachwerte nicht beeinträchtigt und/oder geschädigt, gefährdet oder andere Personen – sofern nicht nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Alle Nutzer und Besucher des Veranstaltungsgeländes sind verpflichtet, diese und ihre Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Beschädigungen sind zu vermeiden und ggfs. umgehend an die Chiemgau Arena GmbH schriftlich anzuzeigen. In die Toiletten-, Spülanlagen und Ausgussbecken dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den jeweiligen dafür vorgesehenen Container oder Müllbehältnissen zu entsorgen. Es ist nicht erlaubt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen.

Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist jeder Besucher verpflichtet, den erforderlichen Anweisungen des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr oder der für den Veranstalter tätigen Ordnungskräften Folge zu leisten, dies beinhaltet insbesondere auch eine Zuweisung zu bestimmten Plätzen in der Chiemgau Arena; bei Vorliegen eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) kann dies auch ein anderer Platz sein als der auf dem Ticket vermerkte.

Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, das Verteilen von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen sowie das Aufstellen von Buden, Ständen und dergleichen auf dem Veranstaltungsgelände ist strikt untersagt, es sei denn, eine vertragliche Berechtigung und ggf. eine erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung liegt vor.

Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Besuchern einer Veranstaltung gegen in dieser Stadionordnung festgehaltenen Verhaltensregelungen sind die Chiemgau Arena GmbH, die Polizei und die Ordnungskräfte berechtigt, entschädigungslos von Besuchern von Veranstaltungen mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen und/oder Besuchern von Veranstaltungen entschädigungslos den Zutritt zur Chiemgau Arena zu verweigern und/oder sie der Chiemgau Arena bzw. des Platzes zu verweisen.

6. Menschen mit Behinderung

Wir bitten zu beachten, dass aus Sicherheitsgründen für jede Veranstaltung nur begrenzt Rollstuhlfahrerplätze im Tribünenbereich und an der Strecke des Veranstaltungsgeländes zur Verfügung stehen. Für diesen Bereich ist eine Voranmeldung über die Vorverkaufsstelle notwendig. Parken und Transporte können nur nach erfolgter Voranmeldung geregelt werden.

7. Zutrittsverbot/Stadionverweis

  • Personen, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser Stadionordnung verstoßen bzw. geltende besondere Anforderungen nicht erfüllen, insbesondere kein gültiges Ticket vorweisen können oder sonstige geforderte Nachweise für den Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht vorzeigen können,
  • Personen, die sich weigern, sich vor Betreten des umgrenzten Bereichs, am Eingang und/oder im Innenraum des Stadions einer von den Ordnungskräften  vorgenommenen angemessenen Kontrolle oder Durchsuchung seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen,
  • Personen, die offensichtlich unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen,
  • Personen, die sich gewalttätig verhalten bzw. den konkreten Verdacht eines solchen Verhaltens begründen,

kann der Veranstalter bzw. die hierzu von diesem befugten Personen, soweit dies zum Schutz von Sachwerten bzw. des Lebens, Körpers oder der Gesundheit anderer Personen erforderlich ist, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern oder des Veranstaltungsgeländes verweisen.

8. Bild- und Tonaufnahmen / Datenschutz

Zur öffentlichen Berichterstattung und Bewerbung der betreffenden Veranstaltung können der Veranstalter und/oder von diesem beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die die Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Das berechtigte Interesse des Veranstalters oder von dem Veranstalter jeweils beauftragten oder sonst autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) liegt in dem Interesse, die betroffene Veranstaltung in der Chiemgau Arena auch medial zu zeigen und zu verwerten. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Veranstalter sowie von diesem autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) im Rahmen desselben berechtigten Interesses verarbeitet, verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.

Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte der Besucher nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten können der unter (https://www.biathlon-ruhpolding.de/de/datenschutz) abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.

Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher an Veranstaltungstagen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind und ein Maximalmaß von 150 x 150 x 150mm (BxHxT) nicht überschreiten. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe derselben über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien, insbesondere den sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube, etc.) bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Chiemgau Arena. Gleiches gilt für die Erhebung von Daten an Veranstaltungstagen.

9. Haftung

Die Haftung der Chiemgau Arena GmbH und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf die bei Anerkennung der Stadionordnung vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, haftet die Chiemgau Arena GmbH nicht. Die Chiemgau Arena GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden. Die Chiemgau Arena GmbH haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten des Personals beruht.

10. Änderung der Stadionordnung

Die Stadionordnung kann durch die Chiemgau Arena GmbH jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe der Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft. Es gilt die jeweils bei Zutritt gültige Stadionordnun